SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1680/07
von Michael Cramer (Verts/ALE)
an die Kommission
Betrifft: Vermeidung, Meldung und Kontrolle von flugsicherheitsrelevanten Vorfällen
1. Ist es nach damaliger bzw. derzeitiger Gesetzes- ,Vorschriften- und Verordnungslage zulässig, dass nicht lizenziertes, technisches Personal an der Stromversorgung einer operativ genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtung der DFS Schaltungen vornehmen darf?
2. Nach Informationen von "Plusminus" besteht zwischen der deutschen Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) und der DFS eine Vereinbarung, nach der die DFS Vorfälle und Störfälle, bei denen es sich gemäß der Richtlinie 2003/42/EG (Anm. 1.) vom 13.6.2003 um meldepflichtige Zwischenfälle handelt, in eigener Hoheit untersucht bzw. meldet. Wie lautet diese Vereinbarung im Wortlaut?
3. Nach Informationen von "Plusminus" ist dieser Vorfall aus dem Jahr 2004 bis einschließlich Januar 2007 nicht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) gemeldet worden. Wie wird zukünftig sichergestellt, dass Vorfälle dieser Art den zuständigen Stellen gemeldet werden?
4. Wie kommt es, dass die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (Anm. 2.) in der deutschen Fassung einen von anderen Sprachen (insbesondere vom englischen Original) eindeutig abweichenden Wortlaut aufweist? Im Gegensatz zu der englischen Original- und Beschlussfassungsversion sowie der französischen Fassung ist im Anhang I zu der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 unter Punkt 5 "Personal" in der deutschen Fassung von "einzusetzen" die Rede, wohingegen es im Englischen "shall employ" und im Französischen "doit employer", also "zu beschäftigen" oder "einzustellen" heißt.
5. In der ersten deutschen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 heißt es nicht "einzusetzen", sondern "beschäftigen". Auf wessen Veranlassung ist dies wann und warum geändert worden?
1. ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.
E-1680/07
1. Einschlägige gemeinschaftliche Rechtsgrundlage ist die Verordnung 2096/2005 (Anm. 3.) der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, die am 24. Dezember 2005 in Kraft trat. In Anhang II Nummer 3.1.2 wird dem Flugsicherungsdienstleister die Pflicht auferlegt, die Kompetenz des Personals und die Sicherheit im Fall der Unterauftragsvergabe zu gewährleisten.
2. ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13.
Antwort von Herrn Barrot
im Namen der Kommission
(12.6.2007)
2. Sofern eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) und der deutschen Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) besteht, müsste die Frage an die betreffenden Stellen gerichtet werden, da es sich um eine Angelegenheit in einzelstaatlicher Zuständigkeit handelt.
3. Der Umsetzungstermin für die Richtlinie 2003/42 (Anm. 4.) war der 4. Juli 2005. In Deutschland erfolgte die Umsetzung mit einer Verordnung vom 15. Juni 2005. Da sich die Störung, auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, vor diesem Datum ereignet hat, war die DFS nicht verpflichtet, sie der BFU zu melden. Falls sich dieselbe Störung heute ereignen würde, müsste die DFS sie der BFU melden.
4. Die Kommission sieht keine Unterschiede zwischen der englischen und der deutschen Fassung der zitierten Textstelle. Im Englischen wird das Verb "to employ" in derselben Bedeutung wie das deutsche Verb "einsetzen" verwendet und impliziert keine vertragliche Beziehung. Im Übrigen umfasst die genannte Verordnung eine Klausel zur Unterauftragsvergabe.
5. Der Wortlaut der angeführten Verordnung wurde gemäß den üblichen Verfahren übersetzt. Nach Abschluss der Übersetzung, in deren Rahmen bereits eine Überarbeitung der ursprünglichen Übersetzung erfolgte, wurde eine weitere Qualitätsprüfung durch die Sprachjuristen vorgenommen, anschließend wurde der Text den nationalen Verwaltungen für eine letzte Prüfung übermittelt. Diese Verfahren bieten die Gewähr höchster Qualität, wie sie für die Übersetzung von Rechtstexten geboten ist.
3. ABl. L 335 vom 21.12.2005.
4. ABl. L 167 vom 4.7.2003.
Nach Informationen des ARD-Wirtschaftsmagazins "Plusminus" kam es bereits am 22. Dezember 2004 zu einem flugsicherheitsrelevanten Vorfall im Bereich der Anflugkontrolle Frankfurt Rhein-Main Flughafen. Während Arbeiten an der flugsicherheitstechnischen Einrichtung Götzenhain wurde von einem Techniker einer von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) beauftragten Fremdfirma die Stromversorgung der Funksendeanlage versehentlich abgeschaltet. Über 70 Sekunden konnte der Lotse nicht mit den von ihm kontrollierten Luftfahrzeugen sprechen, und es kam zu einer Staffelungsunterschreitung des Mindestabstandes, an der insgesamt drei Luftfahrzeuge beteiligt waren.