Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-002639/2012
an die Kommission
Artikel 117 der Geschäftsordnung
Michael Cramer (Verts/ALE)
Betrifft: Einbeziehung der Elbe in die Transeuropäischen Netze
Der Vorschlag der Kommission zur Revision der Leitlinien für die Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-T) vom 19. Oktober 2011 sieht vor, die Elbe in das Kernnetz und in einen der Kernnetzkorridore aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund frage ich, mit der Bitte um separate Beantwortung jeder Frage:
1. Mit welcher Begründung schlägt die Kommission vor, die Elbe - besonders den Abschnitt zwischen Usti nad Labem und Geesthacht - in das Kernnetz der TEN-T aufzunehmen?
2. Welche Maßnahme zum Ausbau der Elbe sieht die Kommission vor?
3. Wie bewertet die Kommission die in der Praxis zu beobachtenden Abweichungen des Verkehraufkommens und der Schiffbarkeit von den Prognosen? Geht sie von einer Umkehrung der bisherigen Trends aus?
4. Welche Konsequenzen hätte die Aufnahme der Elbe in das Kernnetz im Hinblick auf den Status als Natura 2000-Reservat und auf die Wasserrahmenrichtlinie?
5. Wird die Kommission die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Ausbaus bewerten? Wenn ja, in welcher Form?
6. Wie bewertet die Kommission die Konkurrenzsituation zwischen der Elbe einerseits und den Verkehrsträgern Straße und Schiene andererseits?
7. Wird bei der Elbe das von der Kommission geforderte Prinzip der Kostentragung durch die Nutzer Anwendung finden? Wenn nein, warum nicht?
DE
E-002639/2012
Antwort von Herrn Kallas
im Namen der Kommission
(18.4.2012)
Die Elbe ist Teil des Kernnetzes, da sie die für das Kernnetz (Artikel 44) und für die Kernnetzkorridore (Artikel 49) festgelegten Mindestanforderungen[1] erfüllt.
Die zur Gewährleistung der Schiffbarkeit durchzuführenden Maßnahmen werden von den relevanten Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der künftigen TEN-V-bezogenen Instrumente beschlossen. Infrastrukturmaßnahmen, die im Rahmen des Kernnetzes im Zusammenhang mit diesem Fluss durchgeführt werden, kommen für eine Förderung durch das TEN-V-Programm in Frage. Sie müssen jedoch auch die europäischen Umweltrechtsvorschriften einhalten.
Die Genehmigungsverfahren für jedes Projekt, das die Schiffbarkeit eines Flusses fördert und unter die einschlägigen EU-Umweltschutzvorschriften fällt, müssen von den Mitgliedstaaten gemäß den relevanten Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften durchgeführt werden.
Die Kommission hat für die Elbe keine speziellen Prognosen erstellt und kann daher etwaige Abweichungen zwischen dem aktuellen und dem prognostizierten Verkehrsaufkommen nicht bewerten. Aufgrund der angewandten Methodik, die zu dem vorgeschlagenen Netz geführt hat, ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass die Elbe hinsichtlich des Verkehrs zwischen dem Hamburger Hafen, dessen Hinterland und den Nachbarländern, insbesondere den Wirtschaftszentren der Tschechischen Republik, eine wichtige Rolle spielen kann.
Außerdem unterstützt die Kommission den Verkehr auf der Elbe gegenüber anderen landgestützten Verkehrsträgern wegen seiner komparativen Vorteile in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht, in Bezug auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2?Emissionen und die Sicherheit.
Da alle Verkehrsträger gleich behandelt werden sollen, fördert die Kommission in ihrem Weißbuch 2011 für die Zukunft des Verkehrs[2] für alle Verkehrsformen das Prinzip der Kostentragung durch die Nutzer. Die konkrete Entscheidung, für die Infrastrukturnutzung Entgelte zu erheben, liegt gemäß dem Subsidiaritätsprinzip bei den Mitgliedstaaten.
[1] Wie im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (KOM(2011 650) (TEN-V) festgelegt, ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm.
[2] „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“, KOM(2011) 144.