Arbeitnehmer, die im Ausland angestellt sind, aber in Deutschland arbeiten, müssen Mindestlohn gezahlt bekommen. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Das Gericht wies damit Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurück. Die Urteile (AZ 1 K1161/17 und 1 K 1174/17) vom 16. Januar seien jedoch noch nicht rechtskräftig, sagte ein Sprecher am Mittwoch dieser Woche.
Arbeitnehmer, die im Ausland angestellt sind, aber in Deutschland arbeiten, müssen Mindestlohn gezahlt bekommen. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Das Gericht wies damit Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurück. Die Urteile (AZ 1 K1161/17 und 1 K 1174/17) vom 16. Januar seien jedoch noch nicht rechtskräftig, sagte ein Sprecher am Mittwoch dieser Woche.
Demnach müssen Arbeitgeber aus dem In- und Ausland für die Zeit, die ihre Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, mindestens gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit nur kurze Zeit dauere, wie es oft bei Fernfahrern aus dem Ausland der Fall sei. Nach Sicht der Cottbuser Richter verstößt die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns weder gegen Europa- noch gegen Verfassungsrecht.
Cramer: "Wichtiges Signal" für LKW-Fahrer
Für Michael Cramer, verkehrspolitscher Sprecher der Grünen im Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments, ist dieses Urteil ist „ein enorm wichtiges Signal“. Das Gericht bestätige, was die Grünen in den Verhandlungen zum Mobilitätspaket immer wieder gefordert haben: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“. Cramer fordert daher die EU-Kommission, den Rat und die Europaabgeordneten auf, „dem Gerichtsurteil zu folgen und den Verkehrssektor von dieser Regelung nicht mehr ausnehmen zu wollen“.