Buchführung über Infrastrukturausgaben

21. Juni 2007 zur Übersicht

Schriftliche Fragen an die Kommission

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1820/07
Betrifft: Buchführung über Infrastrukturausgaben gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1108/70


von Michael Cramer (Verts/ALE)


an die Kommission

Die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 (Anm. 1) zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs ist nach wie vor in Kraft. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, dem Rat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten vorzulegen.

1. Trifft es zu, dass die Kommission dieser Verpflichtung der jährlichen Berichterstattung nicht nachkommt? Wenn ja, warum nicht?

2. Wann wird der nächste Bericht der Kommission vorgelegt?

3. Trifft es zu, dass aufgrund der großen zeitlichen Differenz zwischen dem Erhebungsjahr der Mitgliedstaaten und dem Berichtsjahr der Kommission die bzw. einige der Mitgliedstaaten von einer regelmäßigen Datenübermittlung an die Kommission Abstand genommen haben? Wenn ja,


E-1820/07DE

a. welche Mitgliedstaaten?

b. werden diese Daten aus den Mitgliedstaaten weiterhin von der Kommission angefordert?

Anm. 1: ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 4.


Antwort von Herrn Barrot


im Namen der Kommission


(12.6.2007)

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates (Anm. 2) wird eine Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs eingeführt. Gemäß Artikel dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten über die Ausgaben für die Verkehrswege Buch führen. Gemäß den Artikeln 5 und 7 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Ergebnisse der Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege im Vorjahr mitteilen. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung legt die Kommission dem Rat jährlich einen zusammenfassenden Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Buchführung über die Ausgaben für Verkehrswege vor.

Die meisten Mitgliedstaaten übermitteln jedoch der Kommission überhaupt keine Daten und dies überwiegend schon seit 20 Jahren. Den letzten Bericht legte die Kommission dem Rat im Jahr 1994 (Anm. 3) vor. Seither hat die Kommission dem Rat keinen Bericht mehr vorgelegt - hauptsächlich deshalb, weil sie von den Mitgliedstaaten fast keine Daten erhalten hat und die wenigen eingegangenen Daten überwiegend unvollständig und uneinheitlich waren.
Da die Verordnung 1108/70 im Laufe der Zeit veraltet ist und die Daten, die gemäß dieser Verordnung gesammelt worden wären, entweder aus anderen Quellen (z.B. der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, EKVM) verfügbar sind oder nicht mehr in der genannten Form benötigt wurden, hat die Kommission nicht mehr auf der fortlaufenden Erhebung der Daten bestanden.

Da die Verordnung 1108/70 in ihrer derzeitigen Form von geringem Nutzen ist, hat die Kommission im Rahmen der Initiative "Bessere Rechtsetzung" beschlossen, zu prüfen, ob die Verordnung aufgehoben, vereinfacht oder durch kosteneffizientere statistische Instrumente ersetzt werden soll. Diese Prüfung läuft derzeit und berücksichtigt den möglichen Bedarf an bestimmten Daten zu den Infrastrukturausgaben und -kosten, der sich aus der Halbzeitbilanz des Verkehrsweißbuchs von 2001 (Anm. 4) ergeben kann.


Anm. 2: KOM(1994) 47 endg.: Fünfzehnter Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Ausgaben und die Benutzung der Verkehrswege des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs

Anm. 3: Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, ABl. L 130 vom 15.6.1970.

Anm. 4: KOM(2006) 314 endg.: Für ein mobiles Europa - Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent.