Ausbau des Sacrow-Paretzer-Kanals als Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit 17 (VDE 17)

23. Mai 2007 zur Übersicht

Schriftliche Fragen an die Kommission

SCHRIFTLICHE ANFRAGE

E-0930/07

von Michael Cramer (Verts/ALE)

an die Kommission

Betrifft: Ausbau des Sacrow-Paretzer-Kanals als Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit 17 (VDE 17)

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Planfeststellungsabschnitt 5 des Sacrow-Paretzer-Kanals (D) als Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit 17 (VDE 17) habe ich folgende Fragen an die Kommission:

1. Wurden für das VDE 17 finanzielle Mittel der EU beantragt und gegebenenfalls bewilligt? Falls ja, in welcher Höhe und für welche Maßnahmen? Ist hiervon auch der Ausbau des Sacrow-Paretzer-Kanals betroffen?

2. Durch Ausweitung und durchschnittliche Vertiefung um 0,8 m wird der Querschnitt des Kanals um ca. 20 % vergrößert und der Abfluss über diese Abkürzung verstärkt. Der Abfluss über Templiner- und Schwielowsee wird dagegen reduziert und der Wasserstand bei Hochwasser stärker und schneller abgesenkt. Diese Maßnahmen verstärken bei hohen Wassertemperaturen die Prozesse der Sauerstoffzehrung in den Flussseen und bedeuten eine - gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) nicht zulässige - Verschlechterung der Wasserqualität. Stimmt die Kommission mit dieser Einschätzung des Verstoßes gegen die WRRL überein? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was wird die Kommission dagegen unternehmen?

3. Sind der Kommission in Bezug auf den geplanten Ausbau des Sacrow-Paretzer-Kanals weitere Konflikte mit der EU-Gesetzgebung (z.B. Habitat-RL) bekannt? Wenn ja, welche Maßnahmen werden/wurden dagegen eingeleitet?

E-0930/07DE

Antwort von Herrn Barrot

im Namen der Kommission

(21.5.2007)

1. Für das Verkehrsprojekt "Deutsche Einheit" (VDE 17) wurden finanzielle Mittel der EU gewährt. Diese Mittel betreffen folgende Projekte:

2001:

- Wasserstraßenkreuz Magdeburg: Bau einer Brücke über den Elbkanal

- EU-Mittel: 3 Mio. €

- Ausbau der Wasserstraßenverbindung Magdeburg-Berlin: Ausbau des Verbindungskanals Rothensee

- EU-Mittel: 1,310 Mio. €

2000:

- Ausbau der Wasserstraßenverbindung Berlin-Magdeburg

- EU-Mittel: 5,8 Mio. €

- Ausbau des Mittellandskanals, Abschnitt zwischen Calvörde und Haldensleben (Sachsen-Anhalt)

- EU-Mittel: 2,8 Mio. €

1999:

- Schleuse Charlottenburg

- EU-Mittel: 2,680 Mio. €

1998:

- Wasserstraßenkreuz Magdeburg und Bau der Elbbrücke

- EU-Mittel: 6,5 Mio. €

- Der Bau des "Sacrow-Paretzer-Kanals" wird nicht von der Europäischen Union kofinanziert.

2. und 3. Ab 2009 müssen alle Pläne oder Programme, die Auswirkungen auf die Wasserressourcen oder die Wasserqualität haben, mit den Bestimmungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet abgestimmt werden, damit die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) eingehalten werden können. Eines dieser Umweltziele ist die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern. Artikel 4 Absatz 7 der WRRL lässt eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers bei neuen Projekten zu, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Hierzu gehören u. a. die Bewertung anderer Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen würden, und die Verpflichtung, die negativen Auswirkungen zu mindern. Darüber hinaus müssen die Gründe für die Änderungen in dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt werden.

Die Kommission hat keine Kenntnis von einer ordnungsgemäßen Bewertung der Ausweitung und der Vertiefung des Sacrow-Paretzer-Kanals gemäß Artikel 4 Absatz 7 der WWRL(1). Die Kommission wird jedoch zunächst nicht sofort tätig werden, da die Bundesregierung Artikel 4 Absatz 7 der WRRLin das Wasserhaushaltsgesetz (2) umgesetzt hat und es nun den deutschen Behörden obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 7 der WRRL in solchen Fällen eingehalten werden.

Fussnoten:

(1)Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Abl. L 327 vom 22.12.2000.

(2)§25d Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 27.7.1957 in der kodifizierten Fassung vom 19.8.2002. Zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 25.6.2005